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SATZUNG

der

Musikschule Kettwig e.V.

 

 

§  1

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen Musikschule Kettwig e.V. und soll unter diesem Namen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen werden.

 

Der Verein hat seinen Sitz in Essen.

 

§  2

Zweck

 

Der Verein ist Träger der Musikschule Kettwig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere zur Förderung der Volksbildung.

 

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

 

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältsnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§  3

Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins können natürliche Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.

 

Die Anmeldung erfolgt schriftlich bei Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch

                                    Austritt

                                    Tod bei natürlichen Personen

                                    Auflösung bei juristischen Personen

                                    Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bei natürlichen Personen

                                    Ausschluss

 

Der Austritt ist dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden.

 

Ein Ausschluss ist nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes möglich. Er ist dem

Ausgeschlossenen mittels eingeschriebenem Brief ( mit Rückschein), bei Annahmeverweigerung

Durch Zustellung nach den Bestimmungen der ZPO zuzustellen.

 

 

 

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Der Beschluss des Vorstandes ist mit schriftlicher Begründung zu versehen und muss den Ausgeschlossenen über die Möglichkeit der Berufung und deren Formalitäten unterrichten.

 

Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der Ausgeschlossene Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen, die mit ¾ Mehrheit über den Ausschluss entscheidet. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses schriftlich einzulegen.

 

Personen, die die Zwecke der Vereins in besonderem Maße gefördert haben, könne durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden

 

Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§  4

Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§  5

Organe des Vereins

 

                                    die Mitgliederversammlung

                                    der Vorstand  

                                    der Beirat

 

§  6

Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

                                    Wahl und Abberufung des Vorstandes

                                    Wahl von Ehrenmitgliedern

                                    Genehmigung des Jahresabschlusses

                                    Entlastung des Vorstandes

                                    Genehmigung des Haushaltsplanes

                                    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

                                    Beschluss von Satzungsänderungen

                                    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

                                    Bestellung der Prüfer für den nächsten Jahresabschluss

 

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, und zwar zu Beginn des Geschäftsjahres, einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres stattfinden. Weitere Mitgliederversammlungen können bei Bedarf und müssen auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einberufen werden.

 

Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und soll den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Versammlung zugehen.

 

Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf und lädt zu dieser eine; der Vorstand leitet die Sitzung.

 

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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht ohne Widerspruch durch Zuruf erfolgen, schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann nicht durch Vertreter ausgeübt werden.

 

Die Beschlüsse werden vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer beurkundet. Das Protokoll wird in der nächsten Mitgliederversammlung vorgelesen. Erfolgt kein Einspruch, so gilt es als genehmigt.

 

§  7

Vorstand

 

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

 

                                    Erster Vorsitzender

                                    Stellvertreter des Vorsitzenden

                                    Schatzmeister

                                    Schriftführer

                                    Erster Beisitzer

 

Es kann ein zweiter Beisitzer bestellt werden: Dieser wird jedoch nicht von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Stadt Kettwig hat das Recht, den zweiten Beisitzer in den Vorstand zu entsenden.

 

Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit Amtsniederlegung oder Bestellung neuer Vorstandsmitglieder. Der Vorstand wird jeweils auf zwei Jahre gewählt.

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat rechtzeitig für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen; Ferner hat er auf den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss ( Jahresabrechnung und Bericht) zu erstellen.

 

Der Vorstand beschließt über die Anstellung und Entlassung der Angestellten des Vereins einschließlich des Leiters der Musikschule. Personelle Entscheidungen über Lehrkräfte sind im Einvernehmen mit dem Leiter der Musikschule zu treffen.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch

 

                                    den Vorsitzenden des Vorstandes oder

                                    den stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister gemeinsam.

 

Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein einem geeigneten Vertreter zu übertragen.

 

 

 

 

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Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Auslagen und Reisekosten werden in angemessenem Umfang ersetzt.

 

Der Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf ein oder wenn es mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen. Die Einberufung soll unter Angabe der Tagesordnung erfolgen und rechtzeitig vor der Sitzung mitgeteilt werden. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

§  8

Beirat

 

Es kann ein Beirat gebildet werden, der den Vorstand in künstlerischen, pädagogischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen berät. Diesem Beirat gehören der Leiter der Musikschule und sein Stellvertreter kraft Amtes an. Der Vorstand kann weitere Mitglieder bestimmen.

 

§  9

Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Kettwig, die es nur zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 2 dieser Satzung verwenden darf.

 

 

 

4307 Kettwig, den 20. November 1972

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